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Handelsgesetzbuch

Gliederung

1. Buch - Handelsstand

1. Abschnitt - Kaufleute

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4
(weggefallen)

§ 5

§ 6

§ 7

2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister

§ 8
Handelsregister

§ 8a
Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung

§ 8b
Unternehmensregister

§ 9
Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister

§ 9a
Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung

§ 9b
Europäisches System der Registervernetzung

§ 9c
Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung

§ 9d
Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung

§ 10
Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen

§ 10a
Anwendung der Verordnung (EU) 679/2016

§ 11
Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

§ 12
Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

§ 13
Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland

§ 13a
Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

§ 13b
(weggefallen)

§ 13c
(weggefallen)

§ 13d
Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland

§ 13e
Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

§ 13f
Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland

§ 13g
Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland

§ 13h
Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland

§ 14

§ 15

§ 15a
Öffentliche Zustellung

§ 16

3. Abschnitt - Handelsfirma

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20
(weggefallen)

§ 21

§ 22

§ 23

§ 24

§ 25

§ 26

§ 27

§ 28

§ 29

§ 30

§ 31

§ 32

§ 33

§ 34

§ 35
(weggefallen)

§ 36
(weggefallen)

§ 37

§ 37a

4. Abschnitt - (aufgehoben)

§§ 38-47b
(weggefallen)

5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht

§ 48

§ 49

§ 50

§ 51

§ 52

§ 53

§ 54

§ 55

§ 56

§ 57

§ 58

6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

§ 59

§ 60

§ 61

§ 62

§ 63
(weggefallen)

§ 64

§ 65

§§ 66-72
(weggefallen)

§ 73
(weggefallen)

§ 74

§ 74a

§ 74b

§ 74c

§ 75

§ 75a

§ 75b
(weggefallen)

§ 75c

§ 75d

§ 75e
(weggefallen)

§ 75f

§ 75g

§ 75h

§§ 76-82
(weggefallen)

§ 82a

§ 83

7. Abschnitt - Handelsvertreter

§ 84

§ 85

§ 86

§ 86a

§ 86b

§ 87

§ 87a

§ 87b

§ 87c

§ 87d

§ 88
(weggefallen)

§ 88a

§ 89

§ 89a

§ 89b

§ 90

§ 90a

§ 91

§ 91a

§ 92

§ 92a

§ 92b

§ 92c

8. Abschnitt - Handelsmakler

§ 93

§ 94

§ 95

§ 96

§ 97

§ 98

§ 99

§ 100

§ 101

§ 102

§ 103

§ 104

9. Abschnitt - Bußgeldvorschriften

§ 104a
Bußgeldvorschrift

2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft

1. Titel - Errichtung der Gesellschaft

§ 105
Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 106
Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel

§ 107
Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel

2. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

§ 108
Gestaltungsfreiheit

§ 109
Beschlussfassung

§ 110
Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen

§ 111
Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis

§ 112
Klagefrist

§ 113
Anfechtungsklage

§ 114
Nichtigkeitsklage

§ 115
Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage

§ 116
Geschäftsführungsbefugnis

§ 117
Wettbewerbsverbot

§ 118
Verletzung des Wettbewerbsverbots

§ 119
Verzinsungspflicht

§ 120
Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen

§ 121
Feststellung des Jahresabschlusses

§ 122
Gewinnauszahlung

3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

§ 123
Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

§ 124
Vertretung der Gesellschaft

§ 125
Angaben auf Geschäftsbriefen

§ 126
Persönliche Haftung der Gesellschafter

§ 127
Haftung des eintretenden Gesellschafters

§ 128
Einwendungen und Einreden des Gesellschafters

§ 129
Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

4. Titel - Ausscheiden eines Gesellschafters

§ 130
Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

§ 131
Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben

§ 132
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter

§ 133
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters

§ 134
Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage

§ 135
Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

§ 136
Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

§ 137
Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

5. Titel - Auflösung der Gesellschaft

§ 138
Auflösungsgründe

§ 139
Auflösung durch gerichtliche Entscheidung

§ 140
Auflösungsbeschluss

§ 141
Anmeldung der Auflösung

§ 142
Fortsetzung der Gesellschaft

6. Titel - Liquidation der Gesellschaft

§ 143
Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften

§ 144
Liquidatoren

§ 145
Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren

§ 146
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

§ 147
Anmeldung der Liquidatoren

§ 148
Rechtsstellung der Liquidatoren

§ 149
Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag

§ 150
Anmeldung des Erlöschens der Firma

§ 151
Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung

§ 152
Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen

2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft

§§ 153-160
(weggefallen)

§ 161

§ 162

§ 163

§ 164
Geschäftsführungsbefugnis

Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 165

Die §§ 117 und 118 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.

§ 166
Informationsrecht der Kommanditisten

(1) 1Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. 2Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

§ 167
Verlustbeteiligung

Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.

§ 168
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 169

(1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.

(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

§ 170
Vertretung der Kommanditgesellschaft

(1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.

(2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.

§ 171

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

§ 172

(1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Haftsumme eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Haftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) 1Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. 2Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. 3Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinne der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Absatz 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) 1Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. 2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

§ 172a
(weggefallen)

(weggefallen)

Hinweis der Redaktion:

Nach Aufhebung von § 172a HGB siehe nun § 39, § 44a und § 35 InsO.

§ 173

(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 174

Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

§ 175
Anmeldung der Änderung der Haftsumme

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§ 176

(1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war.

(2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden.

§ 177

Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.

§ 177a

1§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. 2Der in § 125 Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

3. Abschnitt - Stille Gesellschaft

§ 178
Liquidation der Kommanditgesellschaft

§ 144 Absatz 1 findet auf die Kommanditisten keine Anwendung.

§ 179
Insolvenz der Kommanditgesellschaft

1§ 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und

1. über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
2. die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.

2Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.

§§ 180-229
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 230

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

§ 231

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.

(2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden.

§ 232

(1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.

(2) 1Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. 2Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

§ 233
Informationsrecht des stillen Gesellschafters

Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.

§ 234

(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 entsprechende Anwendung.

(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

§ 235

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.

(2) 1Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. 2Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergibt.

(3) Er kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

§ 236

(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

§ 237
(weggefallen)

(weggefallen)

3. Buch - Handelsbücher

1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute

1. Unterabschnitt - Buchführung. Inventar

§ 238
Buchführungspflicht

(1) 1Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. 2Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. 3Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

§ 239
Führung der Handelsbücher

(1) 1Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. 2Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

(3) 1Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. 2Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(4) 1Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. 2Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. 3Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.

§ 240
Inventar

(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

(2) 1Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. 2Die Dauer des Geschäftsjahres darf zwölf Monate nicht überschreiten. 3Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.

(3) 1Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. 2Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

§ 241
Inventurvereinfachungsverfahren

(1) 1Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. 2Das Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. 3Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.

(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.

(3) In dem Inventar für den Schluß eines Geschäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn

1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und
2. auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, daß der am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.

§ 241a
Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

1Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß

1. Titel - Allgemeine Vorschriften

§ 242
Pflicht zur Aufstellung

(1) 1Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. 2Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. 2Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

§ 243
Aufstellungsgrundsatz

(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

(2) Er muß klar und übersichtlich sein.

(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

§ 244
Sprache. Währungseinheit

Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.

§ 245
Unterzeichnung

1Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 2Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

2. Titel - Ansatzvorschriften

§ 246
Vollständigkeit. Verrechnungsverbot

(1) 1Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. 3Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. 4Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

(2) 1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. 2Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. 3Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.

(3) 1Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. 2§ 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

§ 247
Inhalt der Bilanz

(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66, 67 EGHGB.

§ 248
Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:

1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.

(2) 1Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. 2Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

§ 249
Rückstellungen

(1) 1Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. 2Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

(2) 1Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. 2Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 67 EGHGB.

§ 250
Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

(3) 1Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. 2Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66, 67 EGHGB.

§ 251
Haftungsverhältnisse

1Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. 2Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.

3. Titel - Bewertungsvorschriften

§ 252
Allgemeine Bewertungsgrundsätze

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66, 67 EGHGB.

§ 253
Zugangs- und Folgebewertung

(1) 1Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. 2Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. 3Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. 4Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. 5Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. 6Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) 1Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. 4Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. 5In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) 1Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. 2Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. 3Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. 4Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. 5Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. 6Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) 1Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. 2Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) 1Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. 2Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) 1Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. 2Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66, 67 EGHGB.

§ 254
Bildung von Bewertungseinheiten

1Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. 2Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66, 67 EGHGB.

§ 255
Bewertungsmaßstäbe

(1) 1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. 2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. 3Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.

(2) 1Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. 2Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. 3Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. 4Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.

(2a) 1Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2. 2Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. 3Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. 4Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.

(3) 1Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. 2Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.

(4) 1Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. 2Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. 3Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. 4Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

§ 256
Bewertungsvereinfachungsverfahren

1Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. 2§ 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

§ 256a
Währungsumrechnung

1Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. 2Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

3. Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage

§ 257
Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:

1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handelsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4. Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).

(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.

(3) 1Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten

1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

2Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.

(4) 1Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. 2Abweichend von Satz 1 sind bei Personen oder Gesellschaften, die

1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,

die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren.

(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

§ 258
Vorlegung im Rechtsstreit

(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.

§ 259
Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit

1Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. 2Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.

§ 260
Vorlegung bei Auseinandersetzungen

§ 261
Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern

§ 262
(weggefallen)

4. Unterabschnitt - Landesrecht

§ 263
Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften

1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht

1. Titel - Allgemeine Vorschriften

§ 264
Pflicht zur Aufstellung; Befreiung

§ 264a
Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

§ 264b
Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts

§ 264c
Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

§ 264d
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

§ 265
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

2. Titel - Bilanz

§ 266
Gliederung der Bilanz

§ 267
Umschreibung der Größenklassen

§ 267a
Kleinstkapitalgesellschaften

§ 268
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke

§ 269
(weggefallen)

§ 270
Bildung bestimmter Posten

§ 271
Beteiligungen. Verbundene Unternehmen

§ 272
Eigenkapital

§ 273
(weggefallen)

§ 274
Latente Steuern

§ 274a
Größenabhängige Erleichterungen

3. Titel - Gewinn- und Verlustrechnung

§ 275
Gliederung

§ 276
Größenabhängige Erleichterungen

§ 277
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 278
(weggefallen)

4. Titel - (weggefallen)

§ 279
(weggefallen)

§ 280
(weggefallen)

§ 281
(weggefallen)

§ 282
(weggefallen)

§ 283
(weggefallen)

5. Titel - Anhang

§ 284
Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 285
Sonstige Pflichtangaben

§ 286
Unterlassen von Angaben

§ 287
(weggefallen)

§ 288
Größenabhängige Erleichterungen

6. Titel - Lagebericht

§ 289
Inhalt des Lageberichts

§ 289a
Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

§ 289b
Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen

§ 289c
Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung

§ 289d
Nutzung von Rahmenwerken

§ 289e
Weglassen nachteiliger Angaben

§ 289f
Erklärung zur Unternehmensführung

2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht

1. Titel - Anwendungsbereich

§ 290
Pflicht zur Aufstellung

§ 291
Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen

§ 292
Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten

§ 292a
(weggefallen)

§ 293
Größenabhängige Befreiungen

2. Titel - Konsolidierungskreis

§ 294
Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten

§ 295
(weggefallen)

§ 296
Verzicht auf die Einbeziehung

3. Titel - Inhalt und Form des Konzernabschlusses

§ 297
Inhalt

§ 298
Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen

§ 299
Stichtag für die Aufstellung

4. Titel - Vollkonsolidierung

§ 300
Konsolidierungsgrundsätze. Vollständigkeitsgebot

§ 301
Kapitalkonsolidierung

§ 302
(weggefallen)

§ 303
Schuldenkonsolidierung

§ 304
Behandlung der Zwischenergebnisse

§ 305
Aufwands- und Ertragskonsolidierung

§ 306
Latente Steuern

§ 307
Anteile anderer Gesellschafter

5. Titel - Bewertungsvorschriften

§ 308
Einheitliche Bewertung

§ 308a
Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen

§ 309
Behandlung des Unterschiedsbetrags

6. Titel - Anteilmäßige Konsolidierung

§ 310
Anteilmäßige Konsolidierung

7. Titel - Assoziierte Unternehmen

§ 311
Definition. Befreiung

§ 312
Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags

8. Titel - Konzernanhang

§ 313
Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz

§ 314
Sonstige Pflichtangaben

9. Titel - Konzernlagebericht

§ 315
Inhalt des Konzernlageberichts

§ 315a
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

§ 315b
Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen

§ 315c
Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung

§ 315d
Konzernerklärung zur Unternehmensführung

10. Titel - Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards

§ 315e

3. Unterabschnitt - Prüfung

§ 316
Pflicht zur Prüfung

§ 316a
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

§ 317
Gegenstand und Umfang der Prüfung

§ 318
Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers

§ 319
Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe

§ 319a
(weggefallen)

§ 319b
Netzwerk

§ 320
Vorlagepflicht. Auskunftsrecht

§ 321
Prüfungsbericht

§ 321a
Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen

§ 322
Bestätigungsvermerk

§ 323
Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

§ 324
Prüfungsausschuss

§ 324a
Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a

4. Unterabschnitt - Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle

§ 325
Offenlegung

§ 325a
Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

§ 326
Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung

§ 327
Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

§ 327a
Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

§ 328
Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

§ 329
Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle

5. Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften

§ 330

6. Unterabschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder

1. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 331
Unrichtige Darstellung

§ 331a
Unrichtige Versicherung

§ 332
Verletzung der Berichtspflicht

§ 333
Verletzung der Geheimhaltungspflicht

§ 333a
Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

§ 334
Bußgeldvorschriften

2. Titel - Ordnungsgelder

§ 335
Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen

§ 335a
Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

3. Titel - Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren

§ 335b
Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

§ 335c
Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

3. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften

§ 336
Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht

§ 337
Vorschriften zur Bilanz

§ 338
Vorschriften zum Anhang

§ 339
Offenlegung

4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen

1. Unterabschnitt - Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

1. Titel - Anwendungsbereich

§ 340

2. Titel - Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß

§ 340a
Anzuwendende Vorschriften

§ 340b
Pensionsgeschäfte

§ 340c
Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang

§ 340d
Fristengliederung

3. Titel - Bewertungsvorschriften

§ 340e
Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 340f
Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

§ 340g
Sonderposten für allgemeine Bankrisiken

4. Titel - Währungsumrechnung

§ 340h
Währungsumrechnung

5. Titel - Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß

§ 340i
Pflicht zur Aufstellung

§ 340j
Einzubeziehende Unternehmen

6. Titel - Prüfung

§ 340k

7. Titel - Offenlegung

§ 340l

8. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

§ 340m
Strafvorschriften

§ 340n
Bußgeldvorschriften

§ 340o
Festsetzung von Ordnungsgeld

2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

1. Titel - Anwendungsbereich

§ 341

2. Titel - Jahresabschluß, Lagebericht

§ 341a
Anzuwendende Vorschriften

3. Titel - Bewertungsvorschriften

§ 341b
Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 341c
Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen

§ 341d
Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

4. Titel - Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 341e
Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze

§ 341f
Deckungsrückstellung

§ 341g
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

§ 341h
Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen

5. Titel - Konzernabschluß, Konzernlagebericht

§ 341i
Aufstellung, Fristen

§ 341j
Anzuwendende Vorschriften

6. Titel - Prüfung

§ 341k

7. Titel - Offenlegung

§ 341l

8. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

§ 341m
Strafvorschriften

§ 341n
Bußgeldvorschriften

§ 341o
Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 341p
Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds

3. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors

1. Titel - Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 341q
Anwendungsbereich

§ 341r
Begriffsbestimmungen

2. Titel - Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung

§ 341s
Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen

§ 341t
Inhalt des Zahlungsberichts

§ 341u
Gliederung des Zahlungsberichts

§ 341v
Konzernzahlungsbericht; Befreiung

§ 341w
Offenlegung

3. Titel - Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

§ 341x
Bußgeldvorschriften

§ 341y
Ordnungsgeldvorschriften

4. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne

Erster Titel - Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 342
Anwendungsbereich

§ 342a
Begriffsbestimmungen

Zweiter Titel - Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung

§ 342b
Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland

§ 342c
Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland

§ 342d
Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

§ 342e
Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

§ 342f
Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

Dritter Titel - Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts

§ 342g
Einzubeziehende Unternehmen

§ 342h
Pflichtangaben

§ 342i
Länderbezogener Ausweis der Angaben

§ 342j
Währung

§ 342k
Weglassen nachteiliger Angaben

§ 342l
Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format

Vierter Titel - Offenlegung und Veröffentlichung

§ 342m
Offenlegung im Unternehmensregister

§ 342n
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Fünfter Titel - Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder

§ 342o
Bußgeldvorschriften

§ 342p
Ordnungsgelder

5. Abschnitt - Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat

§ 342q
Privates Rechnungslegungsgremium

§ 342r
Rechnungslegungsbeirat

4. Buch - Handelsgeschäfte

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 343

§ 344

§ 345

§ 346

§ 347

§ 348

§ 349

§ 350

§ 351
(weggefallen)

§ 352

§ 353

§ 354

§ 354a

§ 355

§ 356

§ 357

§ 358

§ 359

§ 360

§ 361

§ 362

§ 363

§ 364

§ 365

§ 365a

§ 366

§ 367

§ 368

§ 369

§ 370
(weggefallen)

§ 371

§ 372

2. Abschnitt - Handelskauf

§ 373

§ 374

§ 375

§ 376

§ 377

§ 378
(weggefallen)

§ 379

§ 380

§ 381

§ 382
(weggefallen)

3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft

§ 383

§ 384

§ 385

§ 386

§ 387

§ 388

§ 389

§ 390

§ 391

§ 392

§ 393

§ 394

§ 395

§ 396

§ 397
Pfandrecht des Kommissionärs

§ 398

§ 399

§ 400

§ 401

§ 402

§ 403

§ 404

§ 405

§ 406

4. Abschnitt - Frachtgeschäft

1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 407
Frachtvertrag

§ 408
Frachtbrief. Verordnungsermächtigung

§ 409
Beweiskraft des Frachtbriefs

§ 410
Gefährliches Gut

§ 411
Verpackung. Kennzeichnung

§ 412
Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung

§ 413
Begleitpapiere

§ 414
Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen

§ 415
Kündigung durch den Absender

§ 416
Anspruch auf Teilbeförderung

§ 417
Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit

§ 418
Nachträgliche Weisungen

§ 419
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

§ 420
Zahlung. Frachtberechnung

§ 421
Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht

§ 422
Nachnahme

§ 423
Lieferfrist

§ 424
Verlustvermutung

§ 425
Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung

§ 426
Haftungsausschluß

§ 427
Besondere Haftungsausschlußgründe

§ 428
Haftung für andere

§ 429
Wertersatz

§ 430
Schadensfeststellungskosten

§ 431
Haftungshöchstbetrag

§ 432
Ersatz sonstiger Kosten

§ 433
Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden

§ 434
Außervertragliche Ansprüche

§ 435
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 436
Haftung der Leute

§ 437
Ausführender Frachtführer

§ 438
Schadensanzeige

§ 439
Verjährung

§ 440
Pfandrecht des Frachtführers

§ 441
Nachfolgender Frachtführer

§ 442
Rang mehrerer Pfandrechte

§ 443
Ladeschein. Verordnungsermächtigung

§ 444
Wirkung des Ladescheins. Legitimation

§ 445
Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

§ 446
Befolgung von Weisungen

§ 447
Einwendungen

§ 448
Traditionswirkung des Ladescheins

§ 449
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 450
Anwendung von Seefrachtrecht

2. Unterabschnitt - Beförderung von Umzugsgut

§ 451
Umzugsvertrag

§ 451a
Pflichten des Frachtführers

§ 451b
Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

§ 451c
(weggefallen)

§ 451d
Besondere Haftungsausschlußgründe

§ 451e
Haftungshöchstbetrag

§ 451f
Schadensanzeige

§ 451g
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 451h
Abweichende Vereinbarungen

3. Unterabschnitt - Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

§ 452
Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

§ 452a
Bekannter Schadensort

§ 452b
Schadensanzeige. Verjährung

§ 452c
Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

§ 452d
Abweichende Vereinbarungen

5. Abschnitt - Speditionsgeschäft

§ 453
Speditionsvertrag

§ 454
Besorgung der Versendung

§ 455
Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

§ 456
Fälligkeit der Vergütung

§ 457
Forderungen des Versenders

§ 458
Selbsteintritt

§ 459
Spedition zu festen Kosten

§ 460
Sammelladung

§ 461
Haftung des Spediteurs

§ 462
Haftung für andere

§ 463
Verjährung

§ 464
Pfandrecht des Spediteurs

§ 465
Nachfolgender Spediteur

§ 466
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

6. Abschnitt - Lagergeschäft

§ 467
Lagervertrag

§ 468
Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

§ 469
Sammellagerung

§ 470
Empfang des Gutes

§ 471
Erhaltung des Gutes

§ 472
Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten

§ 473
Dauer der Lagerung

§ 474
Aufwendungsersatz

§ 475
Haftung für Verlust oder Beschädigung

§ 475a
Verjährung

§ 475b
Pfandrecht des Lagerhalters

§ 475c
Lagerschein. Verordnungsermächtigung

§ 475d
Wirkung des Lagerscheins. Legitimation

§ 475e
Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins

§ 475f
Einwendungen

§ 475g
Traditionswirkung des Lagerscheins

§ 475h
Abweichende Vereinbarungen

5. Buch - Seehandel

1. Abschnitt - Personen der Schifffahrt

§ 476
Reeder

§ 477
Ausrüster

§ 478
Schiffsbesatzung

§ 479
Rechte des Kapitäns. Tagebuch

§ 480
Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen

2. Abschnitt - Beförderungsverträge

1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge

1. Titel - Stückgutfrachtvertrag

1. Untertitel - Allgemeine Vorschriften

§ 481
Hauptpflichten. Anwendungsbereich

§ 482
Allgemeine Angaben zum Gut

§ 483
Gefährliches Gut

§ 484
Verpackung. Kennzeichnung

§ 485
See- und Ladungstüchtigkeit

§ 486
Abladen. Verladen. Umladen. Löschen

§ 487
Begleitpapiere

§ 488
Haftung des Befrachters und Dritter

§ 489
Kündigung durch den Befrachter

§ 490
Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung

§ 491
Nachträgliche Weisungen

§ 492
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

§ 493
Zahlung. Frachtberechnung

§ 494
Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht

§ 495
Pfandrecht des Verfrachters

§ 496
Nachfolgender Verfrachter

§ 497
Rang mehrerer Pfandrechte

2. Untertitel - Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

§ 498
Haftungsgrund

§ 499
Besondere Schadensursachen

§ 500
Unerlaubte Verladung auf Deck

§ 501
Haftung für andere

§ 502
Wertersatz

§ 503
Schadensfeststellungskosten

§ 504
Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden

§ 505
Rechnungseinheit

§ 506
Außervertragliche Ansprüche

§ 507
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 508
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 509
Ausführender Verfrachter

§ 510
Schadensanzeige

§ 511
Verlustvermutung

§ 512
Abweichende Vereinbarungen

3. Untertitel - Beförderungsdokumente

§ 513
Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements

§ 514
Bord- und Übernahmekonnossement

§ 515
Inhalt des Konnossements

§ 516
Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung

§ 517
Beweiskraft des Konnossements

§ 518
Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe

§ 519
Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

§ 520
Befolgung von Weisungen

§ 521
Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements

§ 522
Einwendungen

§ 523
Haftung für unrichtige Konnossementsangaben

§ 524
Traditionswirkung des Konnossements

§ 525
Abweichende Bestimmung im Konnossement

§ 526
Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung

2. Titel - Reisefrachtvertrag

§ 527
Reisefrachtvertrag

§ 528
Ladehafen. Ladeplatz

§ 529
Anzeige der Ladebereitschaft

§ 530
Ladezeit. Überliegezeit

§ 531
Verladen

§ 532
Kündigung durch den Befrachter

§ 533
Teilbeförderung

§ 534
Kündigung durch den Verfrachter

§ 535
Löschen

2. Unterabschnitt - Personenbeförderungsverträge

§ 536
Anwendungsbereich

§ 537
Begriffsbestimmungen

§ 538
Haftung des Beförderers für Personenschäden

§ 539
Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 540
Haftung für andere

§ 541
Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

§ 542
Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 543
Zinsen und Verfahrenskosten

§ 544
Rechnungseinheit

§ 545
Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 546
Ausführender Beförderer

§ 547
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 548
Konkurrierende Ansprüche

§ 549
Schadensanzeige

§ 550
Erlöschen von Schadensersatzansprüchen

§ 551
Abweichende Vereinbarungen

§ 552
Pfandrecht des Beförderers

3. Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge

1. Unterabschnitt - Schiffsmiete

§ 553
Schiffsmietvertrag

§ 554
Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung

§ 555
Sicherung der Rechte des Vermieters

§ 556
Kündigung

2. Unterabschnitt - Zeitcharter

§ 557
Zeitchartervertrag

§ 558
Beurkundung

§ 559
Bereitstellung des Schiffes

§ 560
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

§ 561
Verwendung des Schiffes

§ 562
Unterrichtungspflichten

§ 563
Verladen und Löschen

§ 564
Kosten für den Betrieb des Schiffes

§ 565
Zeitfracht

§ 566
Pfandrecht des Zeitvercharterers

§ 567
Pflichtverletzung

§ 568
Zurückbehaltungsrecht

§ 569
Rückgabe des Schiffes

4. Abschnitt - Schiffsnotlagen

1. Unterabschnitt - Schiffszusammenstoß

§ 570
Schadensersatzpflicht

§ 571
Mitverschulden

§ 572
Fernschädigung

§ 573
Beteiligung eines Binnenschiffs

2. Unterabschnitt - Bergung

§ 574
Pflichten des Bergers und sonstiger Personen

§ 575
Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

§ 576
Bergelohnanspruch

§ 577
Höhe des Bergelohns

§ 578
Sondervergütung

§ 579
Ausschluss des Vergütungsanspruchs

§ 580
Fehlverhalten des Bergers

§ 581
Ausgleichsanspruch

§ 582
Mehrheit von Bergern

§ 583
Rettung von Menschen

§ 584
Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags

§ 585
Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht

§ 586
Rangfolge der Pfandrechte

§ 587
Sicherheitsleistung

3. Unterabschnitt - Große Haverei

§ 588
Errettung aus gemeinsamer Gefahr

§ 589
Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten

§ 590
Bemessung der Vergütung

§ 591
Beitrag

§ 592
Verteilung

§ 593
Schiffsgläubigerrecht

§ 594
Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung

§ 595
Aufmachung der Dispache

5. Abschnitt - Schiffsgläubiger

§ 596
Gesicherte Forderungen

§ 597
Pfandrecht der Schiffsgläubiger

§ 598
Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger

§ 599
Erlöschen der Forderung

§ 600
Zeitablauf

§ 601
Befriedigung des Schiffsgläubigers

§ 602
Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 603
Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 604
Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer

6. Abschnitt - Verjährung

§ 605
Einjährige Verjährungsfrist

§ 606
Zweijährige Verjährungsfrist

§ 607
Beginn der Verjährungsfristen

§ 608
Hemmung der Verjährung

§ 609
Vereinbarungen über die Verjährung

§ 610
Konkurrierende Ansprüche

7. Abschnitt - Allgemeine Haftungsbeschränkung

§ 611
Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung

§ 612
Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung

§ 613
Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

§ 614
Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen

§ 615
Beschränkung der Haftung des Lotsen

§ 616
Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 617
Verfahren der Haftungsbeschränkung

8. Abschnitt - Verfahrensvorschriften

§ 618
Einstweilige Verfügung eines Bergers

§ 619
Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer

Was ist das?

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