Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 31) |
Abschnitt 1 - Bauleitplanung (§§ 17 - 21) |
(1) 1Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. 2Sie werden nach § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet. 3Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt.
(2) 1Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. 2Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.
Rechtsprechung zu § 19 HOAI 2009
12 Entscheidungen zu § 19 HOAI 2009 in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 05.06.1992 - 22 U 251/91
Architektenhonorar: Unverbindlich bedeutet nicht kostenlos
- OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 4 U 123/06
Architektenvertrag mit vereinbarten Abschlagszahlungen: Darlegungs- und ...
- VG Düsseldorf, 14.03.2007 - 20 K 624/05
Voraussetzungen und Kriterien zur Bestimmung der Berufsunfähigkeit eines ...
- OLG Koblenz, 31.07.1997 - 5 U 90/97
Kann ein Bauunternehmer für vorbereitende Planungsleistungen eine Vergütung ...
- BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03
Häusliches Arbeitszimmer eines Architekten
- BFH, 12.10.1989 - IV R 118/87
Architektenähnliche Tätigkeit - Hochbautechniker - Langjährige praktische ...
- OLG Düsseldorf, 25.06.2009 - 21 U 239/06
Verfassungsmäßigkeit des Verbotes der Bindung an einen bestimmten Architekten bei ...
- LG Frankfurt/Oder, 14.06.2004 - 12 O 184/04
Unterlassung von Angeboten im Wettbewerb - Klagebefugnis der Brandenburgischen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Oder, 28.06.2004 - 12 O 184/04
Unterlassung von Werbung mit bestimmten Preisen bzw. Preisangaben für Leistungen ...
- LG Frankfurt/Oder, 28.06.2004 - 12 O 184/04
- OLG Hamm, 11.07.1986 - 25 U 84/86
Vergütung von Planungsarbeiten; Verletzung von Urheberrechten eines Architekten ...
Querverweise
Auf § 19 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:
- (HOAI 2009)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 (Auftrag für mehrere Objekte)
- Flächenplanung
- Bauleitplanung
- § 21 (Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen)
- Anlagen
- Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1)