Sie sehen hier die HOAI in der am 18.8.2009 in Kraft getretenen Fassung. Zur seit 17.7.2013 geltenden Fassung der HOAI.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 31)   
   Abschnitt 1 - Bauleitplanung (§§ 17 - 21)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009 (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Textdarstellung

  

§ 19
Leistungsbild Bebauungsplan

(1) 1Die Leistungen bei Bebauungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst. 2Sie werden nach § 18 Absatz 1 in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet. 3Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 5 geregelt.

(2) 1Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. 2Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

Rechtsprechung zu § 19 HOAI 2009

12 Entscheidungen zu § 19 HOAI 2009 in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 19 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:

    (HOAI 2009) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 11 (Auftrag für mehrere Objekte)
     
      Flächenplanung
        Bauleitplanung
          § 21 (Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen)
     
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