Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 31) |
Abschnitt 1 - Bauleitplanung (§§ 17 - 21) |
(1) 1Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:
2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.
(2) 1Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. 2Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.
Rechtsprechung zu § 18 HOAI 2009
14 Entscheidungen zu § 18 HOAI 2009 in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 27.05.1999 - 5 U 1273/98
Honoraransprüche des Architekten
- OLG Stuttgart, 28.11.2002 - 2 Verg 14/02
Vergabenachprüfungsverfahren: Ausschluss von Angeboten unterhalb der ...
- KG, 11.02.2003 - 15 U 366/01
Ingenieurhonorar: Getrennte Abrechnung von Lärmschutzwällen und ...
- OLG Schleswig, 30.03.2004 - 6 Verg 1/03
Schätzung des Gesamtwertes des Auftrags: Zu welchem Zeitpunkt?
- OLG Düsseldorf, 09.01.2001 - 23 U 90/00
Prüffähigkeit der Schlußrechnung des Architekten; Einwand des schriftlichen ...
- OLG Frankfurt, 27.01.2005 - 12 U 132/04
Bauträgervertrag: Auflassungsanspruch trotz offenen, aber verjährten ...
- OLG Brandenburg, 08.05.2006 - Verg W 2/06
Vergabenachprüfungsverfahren: Erreichung des Schwellenwerts bei ...
- OLG Düsseldorf, 21.08.2007 - 21 U 239/06
Architektenrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbots nach Art. 10 § 3 ...
- KG, 16.03.2010 - 7 U 53/08
Architektenvertrag: Zusätzliches Honorar für Bestandsaufnahme und ...
- BGH, 24.06.1999 - VII ZR 229/98
Architektenhonorar für eine Kostenschätzung
Querverweise
Auf § 18 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:
- (HOAI 2009)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 (Auftrag für mehrere Objekte)
- Flächenplanung
- Anlagen
- Anlage 4 (zu § 18 Absatz 1)