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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 31)   
   Abschnitt 1 - Bauleitplanung (§§ 17 - 21)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009 (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Textdarstellung

  

§ 18
Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) 1Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und
5. für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent.

2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.

(2) 1Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. 2Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.

Rechtsprechung zu § 18 HOAI 2009

14 Entscheidungen zu § 18 HOAI 2009 in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 18 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:

    (HOAI 2009) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 11 (Auftrag für mehrere Objekte)
     
      Flächenplanung
        Bauleitplanung
          § 19 (Leistungsbild Bebauungsplan)
          § 20 (Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen)
     
Was ist das?

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