(1) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen beantworten Ersuchen gemäß § 91k Absatz 1 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb der folgenden Fristen:
| 1. | sieben Kalendertage bei allen nicht dringenden Ersuchen; | |
| 2. | acht Stunden bei dringenden Ersuchen um Informationen gemäß § 91k Absatz 2 Nummer 1; | |
| 3. | drei Kalendertage bei dringenden Ersuchen um Informationen gemäß § 91k Absatz 2 Nummer 2. |
(2) 1Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen können die Übermittlung von Informationen gemäß § 91k Absatz 1 aufschieben, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen
2Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen unterrichten die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle unverzüglich über eine Aufschiebung und übermitteln die erbetenen Informationen so bald wie möglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Nummer 2 und 3.
(3) Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen mit Eingang des Ersuchens bei der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten vom 22.10.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.10.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten | 22.10.2026 |
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