§ 91k
Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten
(1) Auf Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle eines Mitgliedstaates, das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 gestellt worden ist, kann eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ihr zugängliche Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck des Aufspürens und der Ermittlung von Vermögenswerten übermitteln.
(2) Eine Information ist der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle zugänglich gemäß Absatz 1, wenn die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht
| 1. | zu der Information umgehenden und direkten Zugang gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 hat oder | |
| 2. | die Information von anderen Behörden des Bundes oder der Länder einholen kann. |
(3) Vermögenswerte gemäß Absatz 1 sind Erträge, Vermögensgegenstände und Tatwerkzeuge gemäß Artikel 3 Nummer 1, 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024, die Gegenstand einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat sind oder werden könnten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten vom 22.10.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.10.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten | 22.10.2026 |
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