(1) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß § 91k Absatz 1 oder § 91p Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist.
(2) Nimmt eine Staatsanwaltschaft die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle wahr, gilt Absatz 1 nicht, wenn die Staatsanwaltschaft mit der Übermittlung ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren erteilt oder eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt.
(3) 1Nimmt eine einem Bundesministerium nachgeordnete Bundesbehörde die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle wahr, gilt Absatz 1 nicht, wenn dieses Bundesministerium seine Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren erteilt oder eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. 2Das nach Satz 1 zuständige Bundesministerium kann die Ausübung dieser Befugnis auf die nachgeordnete Bundesbehörde übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten vom 22.10.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.10.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten | 22.10.2026 |
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