(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 91k Absatz 1 ist abzulehnen, wenn
| 1. | es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die in Anhang II Buchstabe B Absatz 2 der Verordnung (EU) 794/2016, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2611 vom 16. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2611, 22.12.2025) geändert worden ist, aufgeführt sind, | |
| 2. | es sich bei den angeforderten Informationen um Informationen für die forensische Identifizierung im Sinne des Anhangs II Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) 794/2016 in der Fassung vom 16. Dezember 2025 handelt, | |
| 3. | die angeforderten Informationen nicht gemäß § 91k Absatz 1 und 2 zugänglich sind oder | |
| 4. | dem Ersuchen ausschließlich eine Tat zugrunde liegt, die nach deutschem Recht nicht als Straftat im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. |
(2) Vor Ablehnung eines Ersuchens kann die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle konsultieren.
(3) Die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens teilt die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle der ersuchenden Vermögensabschöpfungsstelle mit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten vom 22.10.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.10.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten | 22.10.2026 |
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