§ 91s
Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten
(1) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen, die Staatsanwaltschaften und die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 benannte Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck des Aufspürens und der Ermittlung von Vermögenswerten, die nach deutschem Recht der Einziehung unterliegen, richten.
(2) Die Übermittlung von Ersuchen nach Absatz 1 erfolgt durch die polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle.
(3) Für die Stellung eines Ersuchens nach Absatz 1 gelten die §§ 91l, 91m Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 91n Absatz 1 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten vom 22.10.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.10.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten | 22.10.2026 |
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