(1) Informationen, die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden.
(2) 1Informationen gemäß Absatz 1 dürfen für einen anderen Zweck als für den, für den sie übermittelt wurden, oder als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Mitgliedstaat zugestimmt hat oder eine solche Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. 2Von dem übermittelnden Mitgliedstaat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten vom 22.10.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.10.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten | 22.10.2026 |
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