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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Zwölfter Teil - Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten Staaten (§§ 97a - 97c) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html)
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Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung finden dessen
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 |
§ 97aAnwendungsbereich
§ 97bÜbermittlung personenbezogener Daten
§ 97cPrüf-, Informations-
und Protokollierungs-
pflichten der übermittelnden Stelle
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und Protokollierungs-
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Querverweise
Auf § 97b IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Gemeinsame Vorschriften
- Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr
- § 77d (Übermittlung personenbezogener Daten)