Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel IV - Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen (Art. 53 - 55) |
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__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
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Jeder ausländische Gläubiger kann sich zur Anmeldung seiner Forderungen in dem Insolvenzverfahren aller Kommunikationsmittel bedienen, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zulässig sind. Allein für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.
Rechtsprechung zu Art. 53 InsVfVO
Entscheidung zu Art. 53 InsVfVO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-47/18
Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - ...