Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel V - Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (Art. 56 - 77)   
   Abschnitt 1 - Zusammenarbeit und Kommunikation (Art. 56 - 60)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 59
Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation bei Verfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe

Die Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation nach den Artikeln 56 bis 60, die einem Verwalter oder einem Gericht entstehen, gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens, in dem sie angefallen sind.

Querverweise

Auf Art. 59 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO) 
      Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
        Zusammenarbeit und Kommunikation
          Art. 59 (Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation bei Verfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe)
Was ist das?

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