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Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel V - Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (Art. 56 - 77) |
| Abschnitt 1 - Zusammenarbeit und Kommunikation (Art. 56 - 60) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
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Art. 59
Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation bei Verfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
Art. 56Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter
Art. 57Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte
Art. 58Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten
Art. 59Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation bei Verfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
Art. 60Rechte des Verwalters bei Verfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
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Querverweise
Auf Art. 59 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
- Zusammenarbeit und Kommunikation
- Art. 59 (Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation bei Verfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe)