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Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel VI - Datenschutz (Art. 78 - 83) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Insolvenzverfahrenverordnung (https://dejure.org/gesetze/InsVfVO/__paste_norm__.html)
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Unbeschadet der anderen den betroffenen Personen nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu erteilenden Informationen informiert die Kommission die betroffenen Personen durch Bekanntmachung im Europäischen Justizportal über ihre Rolle bei der Datenverarbeitung und die Zwecke dieser Datenverarbeitung.
Art. 78Datenschutz
Art. 79Aufgaben der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in nationalen Insolvenzregistern
Art. 80Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 81Informations-
pflichten Art. 82Speicherung personenbezogener Daten Art. 83Zugang zu personenbezogenen Daten über das Europäische Justizportal
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Querverweise
Auf Art. 81 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Erwägungsgründe