Insolvenzverfahrenverordnung
| Kapitel VI - Datenschutz (Art. 78 - 83) |
(1) Sofern keine Verarbeitungsvorgänge im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG betroffen sind, finden die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG auf die nach Maßgabe dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der Kommission nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführt wird.
pflichten Art. 82Speicherung personenbezogener Daten Art. 83Zugang zu personenbezogenen Daten über das Europäische Justizportal
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Rechtsprechung zu Art. 78 InsVfVO
Entscheidung zu Art. 78 InsVfVO in unserer Datenbank:
- VG Wiesbaden, 07.06.2021 - 6 K 307/20
Zur Datenspeicherung von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis bei ...