Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Fünfter Abschnitt - Religionsausübung (§§ 48 - 50) |
(1) 1Dem jungen Gefangenen kann gestattet werden, von in der Jugendstrafanstalt hierfür eingerichteten Geräten Ferngespräche zu führen. 2Mobiltelefone sind nicht gestattet.
(2) 1Für Ferngespräche gelten die für den Besuch geltenden Vorschriften entsprechend. 2Die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung ist dem Gesprächspartner des jungen Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. 3Der junge Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn des Ferngesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 2 zu unterrichten.
(3) 1Die Kosten des Ferngesprächs trägt der junge Gefangene. 2Ist er dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
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