Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Fünfter Abschnitt - Religionsausübung (§§ 48 - 50) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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1Der junge Gefangene darf viermal jährlich in angemessenen Abständen aus einem von der Jugendstrafanstalt vermittelten Angebot Waren kaufen. 2Für den Sondereinkauf darf ein Betrag bis zum Siebenfachen des Tagessatzes der Eckvergütung aus dem Eigengeld verwendet werden. 3Der Betrag kann dem jungen Gefangenen für den Sondereinkauf von außen überwiesen werden.