Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Siebter Abschnitt - Soziale Hilfe (§§ 56 - 59) |
(1) Die Jugendstrafanstalt arbeitet frühzeitig, möglichst sechs Monate vor der voraussichtlichen Entlassung eines jungen Gefangenen, mit Institutionen und Personen zusammen, um ihm Arbeit, Wohnung und ein soziales Umfeld für die Zeit nach der Entlassung zu vermitteln.
(2) 1Hierzu kann der junge Gefangene nach Anhörung des Vollstreckungsleiters bis zu vier Monaten freigestellt werden. 2Die Entlassungsfreistellung darf nur angeordnet werden, wenn der junge Gefangene seine Mitwirkungspflicht erfüllt und nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Jugendstrafe entzieht oder die Entlassungsfreistellung zu Straftaten missbraucht. 3Für den Aufenthalt kann er Weisungen erhalten.
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