Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Siebter Abschnitt - Soziale Hilfe (§§ 56 - 59) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Erkrankt ein junger Gefangener schwer, so sind die Eltern, die Personensorgeberechtigten, ein Angehöriger oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen. 2Dasselbe gilt, wenn ein junger Gefangener stirbt.
(2) Dem Wunsch des jungen Gefangenen, andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
§ 55Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
§ 56Grundsatz und Bezugsperson
§ 57Hilfe während des Vollzuges
§ 58Entlassungs-
vorbereitung und Nachsorge § 59Entlassungsbeihilfe
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vorbereitung und Nachsorge § 59Entlassungsbeihilfe