Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Siebter Abschnitt - Soziale Hilfe (§§ 56 - 59)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG
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Textdarstellung

  

§ 55
Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall

(1) 1Erkrankt ein junger Gefangener schwer, so sind die Eltern, die Personensorgeberechtigten, ein Angehöriger oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen. 2Dasselbe gilt, wenn ein junger Gefangener stirbt.

(2) Dem Wunsch des jungen Gefangenen, andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

Was ist das?

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