Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Sechster Abschnitt - Gesundheitsfürsorge (§§ 51 - 54) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Während einer Freistellung oder eines Ausgangs hat der junge Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Jugendstrafanstalt.
(2) Der Anspruch auf Leistungen nach § 52 ruht, solange der junge Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert ist.
(3) Wird die Strafvollstreckung während der Behandlung eines jungen Gefangenen außerhalb einer Einrichtung des Justizvollzuges unterbrochen, so hat die Vollzugsbehörde nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Strafvollstreckung angefallen sind.
§ 51Gesunde Lebensführung, Aufenthalt im Freien
§ 52Anspruch auf medizinische Leistungen
§ 53Verlegung wegen medizinischer Behandlung
§ 54Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen
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