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Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Sechster Abschnitt - Gesundheitsfürsorge (§§ 51 - 54)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JStVollzG
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 54
Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen

(1) Während einer Freistellung oder eines Ausgangs hat der junge Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Jugendstrafanstalt.

(2) Der Anspruch auf Leistungen nach § 52 ruht, solange der junge Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert ist.

(3) Wird die Strafvollstreckung während der Behandlung eines jungen Gefangenen außerhalb einer Einrichtung des Justizvollzuges unterbrochen, so hat die Vollzugsbehörde nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Strafvollstreckung angefallen sind.

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