Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Sechster Abschnitt - Gesundheitsfürsorge (§§ 51 - 54) |
(1) Während einer Freistellung oder eines Ausgangs hat der junge Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Jugendstrafanstalt.
(2) Der Anspruch auf Leistungen nach § 52 ruht, solange der junge Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert ist.
(3) Wird die Strafvollstreckung während der Behandlung eines jungen Gefangenen außerhalb einer Einrichtung des Justizvollzuges unterbrochen, so hat die Vollzugsbehörde nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Strafvollstreckung angefallen sind.
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