Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 2 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Datenverarbeitung (§§ 30 - 33)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 33
Einwilligung

(1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgt, muss die Justizvollzugsanstalt die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.

(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.

(3) 1Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. 2Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. 3Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.

(4) 1Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. 2Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung, etwa die besondere Situation der Freiheitsentziehung oder eines gegen die betroffene Person betriebenen Verfahrens, berücksichtigt werden. 3Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die betroffene Person ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil erreicht wird oder die verantwortliche Stelle und die betroffene Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. 4Die betroffene Person ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. 5Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren.

(5) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

(6) Bei beschränkt geschäftsfähigen Gefangenen bestimmt sich die Einwilligungsfähigkeit nach der tatsächlichen Einsichtsfähigkeit.

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Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

Querverweise

Auf § 33 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:

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