Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 7 - Datenverarbeitung zu anderen Zwecken (§§ 87 - 91)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 88
Anwendbare Vorschriften

Für Datenverarbeitungen der Justizvollzugsanstalten zu anderen Zwecken als denen nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 680/2016 gelten die Verordnung (EU) 679/2016 und das Landesdatenschutzgesetz (LDSG), soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

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