Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 7 - Datenverarbeitung zu anderen Zwecken (§§ 87 - 91)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 91
Strafvorschrift und Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. unbefugt von den Unterabschnitten 1 und 7 dieses 7. Abschnitts oder der Verordnung (EU) 679/2016 geschützte personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
a) speichert, nutzt, verändert, übermittelt oder löscht,
b) zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
c) abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft oder
2. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die durch die Unterabschnitte 1 und 7 dieses 7. Abschnitts oder die Verordnung (EU) 679/2016 geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(2) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, die verantwortliche Stelle, der Auftragsverarbeiter, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörden.

(3) Die Regelung des § 28 LDSG in seiner jeweils geltenden Fassung gilt für Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.12.2020 (GBl. 2021 S. 1), in Kraft getreten am 14.01.2021.

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