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Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 5 - Religionsausübung (§§ 22 - 24)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB II (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB II
__paste_bez__ __paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 23
Religiöse Veranstaltungen

(1) Untersuchungsgefangene haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.

(2) Untersuchungsgefangene werden zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft zugelassen, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt.

(3) Untersuchungsgefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.

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Querverweise

Auf § 23 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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