Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 5 - Religionsausübung (§§ 22 - 24)   
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Textdarstellung

  

§ 22
Seelsorge

(1) 1Untersuchungsgefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Ihnen ist auf Wunsch zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten. 3Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist unverletzlich.

(2) 1Untersuchungsgefangene dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. 2Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(3) Untersuchungsgefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

Querverweise

Auf § 22 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:

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