Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 12 - 21) |
(1) 1Der Empfang von Paketen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt. 2Für den Ausschluss von Gegenständen gilt § 11 Abs. 2 Satz 5 entsprechend. 3Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln sind ausgeschlossen.
(2) 1Pakete sind in Gegenwart der oder des Untersuchungsgefangenen zu öffnen. 2Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der oder des Untersuchungsgefangenen genommen oder an die Absenderin oder den Absender zurückgesandt werden. 3Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können oder die verderblich sind, dürfen vernichtet werden. 4Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden der oder dem Untersuchungsgefangenen eröffnet.
(3) 1Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. 2Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt überprüft werden.
(4) 1Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Untersuchungsgefangenen. 2Die Justizvollzugsanstalt kann die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
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