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Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 12 - 21) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB II (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
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(1) Untersuchungsgefangene haben Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Justizvollzugsanstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(3) 1Untersuchungsgefangene haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. 2Die Schreiben können auch verschlossen zur Habe gegeben werden.
§ 12Pflege sozialer Beziehungen
§ 13Verbot von Besuchen
§ 14Überwachung von Besuchen
§ 15Besuche bestimmter Personen
§ 16Recht auf Schriftwechsel
§ 17Überwachung des Schriftwechsels
§ 18Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
§ 19Anhalten von Schreiben
§ 20Telefongespräche
§ 20aAndere Formen der Telekommunikation
§ 21Pakete
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