Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 12 - 21) |
(1) Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, zu telefonieren.
(2) 1Im Übrigen gelten für Telefonate die für den Besuch geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 12 Abs. 2 entsprechend. 2Die Überwachung der Unterhaltung ist den Gesprächspartnern der Untersuchungsgefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung von der Justizvollzugsanstalt oder den Untersuchungsgefangenen mitzuteilen. 3Die Untersuchungsgefangenen sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht zu unterrichten.
(3) 1Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untersuchungsgefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Justizvollzugsanstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
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Rechtsprechung zu § 20 JVollzGB II
Entscheidung zu § 20 JVollzGB II in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 08.01.2019 - 2 Ws 365/18
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Ermessensausübung bei der Gestattung von ...