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Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 12 - 21) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB II (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
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(1) Untersuchungsgefangene haben das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdet würde.
(3) 1Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untersuchungsgefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Justizvollzugsanstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
§ 12Pflege sozialer Beziehungen
§ 13Verbot von Besuchen
§ 14Überwachung von Besuchen
§ 15Besuche bestimmter Personen
§ 16Recht auf Schriftwechsel
§ 17Überwachung des Schriftwechsels
§ 18Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
§ 19Anhalten von Schreiben
§ 20Telefongespräche
§ 20aAndere Formen der Telekommunikation
§ 21Pakete
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