Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 12 - 21)   
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Textdarstellung

  

§ 12
Pflege sozialer Beziehungen

(1) 1Untersuchungsgefangene haben das Recht, mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu verkehren. 2Der Kontakt zu Angehörigen und Personen, von denen ein günstiger Einfluss auf die Untersuchungsgefangenen erwartet werden kann, wird gefördert.

(2) 1Untersuchungsgefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen. 2Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat.

(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die von den Untersuchungsgefangenen weder schriftlich erledigt, noch durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können.

(4) 1Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lässt. 2Aus den gleichen Gründen kann die Anzahl der gleichzeitig zu einem Besuch zugelassenen Personen beschränkt werden.

Rechtsprechung zu § 12 JVollzGB II

Entscheidung zu § 12 JVollzGB II in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 12 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:

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