Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 3 - Unterbringung und Grundversorgung (§§ 8 - 11) |
(1) 1Die Verpflegung wird in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Werten für eine ausreichende und ausgewogene Ernährung in Gemeinschaftsverpflegung angeboten. 2Den Untersuchungsgefangenen soll ermöglicht werden, religiöse Speisevorschriften zu befolgen.
(2) 1Untersuchungsgefangene können aus einem von der Justizvollzugsanstalt vermittelten Angebot Waren kaufen sowie auf eigene Kosten fernsehen. 2Hierzu können sie monatlich einen Betrag verwenden, der im Regelfall den 20-fachen Tagessatz der Eckvergütung nicht übersteigen soll. 3Erhalten Untersuchungsgefangene Bezüge nach diesem Gesetz, soll der Betrag nach Satz 2 den 30-fachen Tagessatz der Eckvergütung nicht übersteigen. 4Das Warenangebot ist auf die Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen abzustimmen. 5Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden, sind vom Verkauf ausgeschlossen. 6Der Einkauf kann in Form eines Listeneinkaufs durchgeführt werden.
(3) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn ein zugelassener Artikel sonst nicht beschafft werden kann, kann die Justizvollzugsanstalt einen Einkauf über andere sichere Bezugsquellen gestatten.
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Querverweise
Auf § 11 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Verkehr mit der Außenwelt
- § 21 (Pakete)
- Disziplinarmaßnahmen
- § 64 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)