Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 3 - Unterbringung und Grundversorgung (§§ 8 - 11) |
(1) Während der Ruhezeit werden Untersuchungsgefangene allein in ihren Hafträumen untergebracht.
(2) 1Mit ihrer Zustimmung können Untersuchungsgefangene auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden. 2Auch ohne ihre Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung ausnahmsweise zulässig, wenn
3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 ist auch eine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen zulässig, bis auf andere Weise die Gefahr abgewendet oder der Hilfsbedürftigkeit begegnet werden kann.
(3) Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit gegeben werden, sich außerhalb der Ruhezeit in Gemeinschaft mit anderen Untersuchungsgefangenen aufzuhalten, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Justizvollzugsanstalt gestatten.
(4) Soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erfordert, kann
angeordnet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
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Querverweise
Auf § 8 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Junge Untersuchungsgefangene
- § 73 (Betreuung und Unterbringung)