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Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 3 - Unterbringung und Grundversorgung (§§ 8 - 11)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB II (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB II
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__paste_bez__ __paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 8
Unterbringung

(1) Während der Ruhezeit werden Untersuchungsgefangene allein in ihren Hafträumen untergebracht.

(2) 1Mit ihrer Zustimmung können Untersuchungsgefangene auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden. 2Auch ohne ihre Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung ausnahmsweise zulässig, wenn

1. Untersuchungsgefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Untersuchungsgefangener besteht und die anderen von einer gemeinsamen Unterbringung betroffenen Gefangenen dieser zustimmen oder
2. dies aus zwingenden Gründen zur Bewältigung besonderer vollzugsorganisatorischer Situationen vorübergehend, längstens bis zu sechs Monate, erforderlich ist.

3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 ist auch eine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen zulässig, bis auf andere Weise die Gefahr abgewendet oder der Hilfsbedürftigkeit begegnet werden kann.

(3) Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit gegeben werden, sich außerhalb der Ruhezeit in Gemeinschaft mit anderen Untersuchungsgefangenen aufzuhalten, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Justizvollzugsanstalt gestatten.

(4) Soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erfordert, kann

1. die gemeinschaftliche Unterbringung während der Ruhezeit ausgeschlossen,
2. der gemeinschaftliche Aufenthalt außerhalb der Ruhezeit eingeschränkt sowie
3. die Trennung von einzelnen anderen Gefangenen, insbesondere solchen, die der Täterschaft, Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bezüglich derselben Tat verdächtig oder bereits abgeurteilt sind oder als Zeuginnen oder Zeugen in Betracht kommen,

angeordnet werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

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Querverweise

Auf § 8 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:

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