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Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 3 - Unterbringung und Grundversorgung (§§ 8 - 11)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB II (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB II
__paste_bez__ __paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 7
Beendigung der Untersuchungshaft

(1) 1Untersuchungsgefangene sind ausschließlich auf gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung hin unverzüglich aus der Haft zu entlassen, es sei denn, es ist in anderer Sache eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung zu vollstrecken. 2Die schriftliche Anordnung ist mit einem Dienstsiegel zu versehen. 3Im Fall einer fernmündlichen, durch Telefax oder elektronisch übermittelten Anordnung ist deren Echtheit vor der Entlassung zu prüfen.

(2) 1Aus fürsorgerischen Gründen kann Untersuchungsgefangenen auf Kosten der Justizvollzugsanstalt der freiwillige Verbleib in der Anstalt bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktags gestattet werden. 2Die oder der Untersuchungsgefangene ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen kein Anspruch auf eine Entlassung in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr besteht.

(3) 1Bei Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird und die nicht durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits erledigt ist, sind Untersuchungsgefangene mit Rechtskraft des Urteils als Strafgefangene zu behandeln, soweit sich dies schon vor der Aufnahme zum Strafvollzug durchführen lässt. 2Die Justizvollzugsanstalt ist von dem für die Erteilung der Rechtskraftbescheinigung zuständigen Gericht über den Eintritt der Rechtskraft unverzüglich zu unterrichten. 3Satz 1 gilt nicht, wenn auf Grund eines anderen Haftbefehls weiterhin Untersuchungshaft zu vollziehen ist.

(4) Absatz 3 gilt bei rechtskräftiger Anordnung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung entsprechend.

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