Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 2 - Aufnahme, Vollzugsverlauf und Verlegung (§§ 4 - 6)   
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Textdarstellung

  

§ 6
Vorführung und Ausführung

(1) 1Vorführungen erfolgen auf Grund gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung. 2Über Vorführungsersuchen in anderen Verfahren als dem der Inhaftierung zu Grunde liegenden, hat die Justizvollzugsanstalt die Staatsanwaltschaft und das Gericht unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1Aus wichtigem Anlass können Untersuchungsgefangene auf ihren Antrag hin auf eigene Kosten ausgeführt werden. 2Die Justizvollzugsanstalt kann in begründeten Fällen die Kosten der Ausführung in angemessenem Umfang übernehmen.

(3) Untersuchungsgefangene dürfen auch ohne ihren Antrag ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.

(4) Vor der Ausführung von Untersuchungsgefangenen sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu unterrichten.

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