Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 13 - Disziplinarmaßnahmen (§§ 62 - 67)   
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Textdarstellung

  

§ 64
Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.

(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.

(3) Wird die Verfügung über das Sondergeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Geld dem Eigengeld hinzuzurechnen.

(4) 1Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. 2Die Untersuchungsgefangenen können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. 3Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Untersuchungsgefangenen aus § 9 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2, 4 und 5 und §§ 39 bis 42.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

Querverweise

Auf § 64 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:

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