Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 13 - Disziplinarmaßnahmen (§§ 62 - 67)   
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Textdarstellung

  

§ 63
Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:

1. Verweis,
2. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Sondergeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
3. die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
4. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
5. die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
6. der Entzug der Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
7. Arrest bis zu vier Wochen.

(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

Querverweise

Auf § 63 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:

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