Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 13 - Disziplinarmaßnahmen (§§ 62 - 67) |
(1) 1Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. 2Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Justizvollzugsanstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leiterin oder der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig. 3Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen nach § 63 anzuordnen, kann nur auf Mitglieder der Anstalts- oder Vollzugsabteilungsleitung übertragen werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich Verfehlungen von Untersuchungsgefangenen gegen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter richten.
(3) 1Disziplinarmaßnahmen, die gegen Untersuchungsgefangene in einer anderen Justizvollzugsanstalt oder während einer anderen Haft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt, soweit sie nicht zur Bewährung ausgesetzt sind. 2§ 64 Abs. 2 bleibt unberührt.
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Querverweise
Auf § 65 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Disziplinarmaßnahmen
- § 66 (Disziplinarverfahren)