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Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 8 - Beschäftigung und Bildung (§§ 34 - 35a)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB II (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 35a
Aus- und Weiterbildung, schulische Bildung

1Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen oder schulischen Bildung nach den §§ 45, 50d bis 50f des Dritten Buchs gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. 2§ 50a des Dritten Buchs gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

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Querverweise

Auf § 35a JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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