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Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 8 - Beschäftigung und Bildung (§§ 34 - 35a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB II (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
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1Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen oder schulischen Bildung nach den §§ 45, 50d bis 50f des Dritten Buchs gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. 2§ 50a des Dritten Buchs gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
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Querverweise
Auf § 35a JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
- § 36a (Taschengeld)
- Disziplinarmaßnahmen
- Junge Untersuchungsgefangene
- § 80 (Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen)