Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 9 - Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§§ 36 - 38)   
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Textdarstellung

  

§ 36
Haftkostenbeitrag

1Nach rechtskräftiger Verurteilung von Untersuchungsgefangenen sind die nach den gleichen Grundsätzen wie die Haftkostenbeiträge von Strafgefangenen zu ermittelnden Kosten der Untersuchungshaft umgehend an die Vollstreckungsbehörde mitzuteilen. 2Die Kostenermittlung unterbleibt, wenn auf eine Rechtsfolge nach dem Jugendgerichtsgesetz erkannt ist. 3Sind zu Jugendstrafe verurteilte Untersuchungsgefangene vom Jugendstrafvollzug ausgenommen, findet Satz 1 Anwendung.

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