Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 9 - Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§§ 36 - 38)   
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Textdarstellung

  

§ 36a
Taschengeld

1Untersuchungsgefangenen, die ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, wird im ersten Monat des Vollzugs ein angemessenes Taschengeld zur Verwendung für den Einkauf gewährt, falls sie bedürftig sind. 2Gehen den Untersuchungsgefangenen im Lauf des ersten Monats des Vollzugs Gelder zu, wird hiervon zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 01.01.2023.

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