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Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 15 - Junge Untersuchungsgefangene (§§ 69 - 80)   
Gliederung
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§ 80
Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen

(1) 1Bei schuldhaften Verstößen junger Untersuchungsgefangener gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder durch § 119 StPO oder auf Grund dieser Vorschrift auferlegt sind, können anstelle von Disziplinarmaßnahmen in möglichst engem zeitlichen Zusammenhang zu der Pflichtverletzung erzieherische Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den jungen Untersuchungsgefangenen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen. 2Es kommen namentlich in Betracht das erzieherische Gespräch, die Konfliktschlichtung, die Verwarnung, die Erteilung von Weisungen und Auflagen sowie beschränkende Anordnungen in Bezug auf die Freizeitgestaltung bis zur Dauer von einer Woche.

(2) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegen junge Untersuchungsgefangene sind:

1. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Sondergeld und des Einkaufs bis zu zwei Monaten,
2. die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu zwei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
3. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu zwei Monaten,
4. die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
5. der Entzug der zugewiesenen Beschäftigung nach § 34 oder beruflichen Bildungsmaßnahme nach § 35a bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, sofern die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschäftigung oder beruflichen Bildungsmaßnahme steht,
6. die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Jugendstrafanstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,
7. Arrest bis zu zwei Wochen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

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