Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 15 - Junge Untersuchungsgefangene (§§ 69 - 80) |
(1) 1Die Justizvollzugsanstalt soll sich mit der Erforschung der Persönlichkeit junger Untersuchungsgefangener befassen. 2Die Persönlichkeitserforschung dient der Gestaltung des Untersuchungshaftvollzugs. 3Sie soll in Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe durchgeführt werden.
(2) 1Während des Vollzugs der Untersuchungshaft sind die jungen Untersuchungsgefangenen in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie in ihrer Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung zu fördern. 2Hierzu sollen den jungen Untersuchungsgefangenen neben altersgemäßen Bildungs-, Beschäftigungs- und Freizeitmöglichkeiten auch sonstige entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden. 3Die Bereitschaft zur Annahme der Angebote ist zu wecken und zu fördern. 4Auf die körperliche, geistige und seelische Entwicklung der jungen Untersuchungsgefangenen ist Rücksicht zu nehmen.
(3) In diesem Buch vorgesehene Beschränkungen können jugendlichen Untersuchungsgefangenen auch auferlegt werden, soweit dies dringend geboten ist, um sie vor einer Gefährdung ihrer Entwicklung zu bewahren.
(4) 1Die Personensorgeberechtigten sind von der Inhaftierung und dem jeweiligen Aufenthaltsort jugendlicher Untersuchungsgefangener zu unterrichten, sofern sie noch keine Kenntnis darüber haben. 2Die Personensorgeberechtigten erhalten Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge zur Gestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft anzubringen. 3Diese sollen, soweit sie mit dem Zweck der Untersuchungshaft und der Vollzugsgestaltung nach Absatz 2 vereinbar sind, berücksichtigt werden.
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