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Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 15 - Junge Untersuchungsgefangene (§§ 69 - 80)   
Gliederung
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 74
Verkehr mit der Außenwelt

(1) Junge Untersuchungsgefangene dürfen im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mindestens vier Stunden Besuch im Monat empfangen.

(2) Besuche bei jugendlichen Untersuchungsgefangenen und ihr Schriftwechsel mit einzelnen Personen können außer unter den Voraussetzungen von §§ 13 und 19 Abs. 1 auch unterbunden werden, wenn die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden sind.

(3) 1Der Jugendgerichtshilfe ist der Verkehr mit jungen Untersuchungsgefangenen in demselben Umfang wie einem Verteidiger oder einer Verteidigerin gestattet. 2Dasselbe gilt in den Fällen, in denen junge Untersuchungsgefangene der Betreuung und Aufsicht von Betreuungshelfern unterstehen, für diese oder, wenn für sie ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für die Erziehungsbeistände.

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