Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
Abschnitt 15 - Junge Untersuchungsgefangene (§§ 69 - 80) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB II (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
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(1) Auf Untersuchungsgefangene, die zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alt waren und die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene) finden die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzende Anwendung.
(2) Von einer Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts auf volljährige junge Untersuchungsgefangene kann abgesehen werden, wenn eine Vollzugsgestaltung nach § 72 Abs. 2 nicht oder nicht mehr angezeigt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg vom 20.11.2012 (GBl. S. 581), in Kraft getreten am 01.06.2013.
§ 69Anwendungsbereich
§ 70Trennungsgrundsätze
§ 71Aufgabenwahrnehmung
§ 72Gestaltung des Vollzugs
§ 73Betreuung und Unterbringung
§ 74Verkehr mit der Außenwelt
§ 75Bildung und Arbeit
§ 76Freizeit
§ 77Aufenthalt im Freien
§ 78Einzelhaft
§ 79Schusswaffengebrauch
§ 80Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
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