Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
Abschnitt 14 - Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht und Rechtsbehelfe (§ 68) |
(1) 1Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zu wenden. 2Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
(2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Justizvollzugsanstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Untersuchungsgefangenen sich in sie selbst betreffenden Angelegenheiten an diese wenden können.
(3) 1Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. 2Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form oder Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten, brauchen nicht beschieden zu werden. 3Die Untersuchungsgefangenen sind entsprechend zu unterrichten. 4Eine Überprüfung von Amts wegen bleibt unberührt.
(4) Die bundesrechtlichen Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.