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Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 8 - Beschäftigung und Bildung (§§ 34 - 35a)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB II (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB II
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__paste_bez__ __paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
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§ 34
Beschäftigung im Arbeitsbetrieb

(1) 1Die Beschäftigung in einem Eigenbetrieb, Versorgungsbetrieb oder Unternehmerbetrieb einer Justizvollzugsanstalt (Arbeitsbetrieb) dient der Angleichung des Untersuchungshaftvollzugs an die allgemeinen Lebensverhältnisse und der Vorbeugung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs für Untersuchungsgefangene. 2Ferner dient sie der sozialen Integration Untersuchungsgefangener, der Lebensteilhabe und der Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit. 3Sie dient zudem dem Erlernen oder Aufrechterhalten einer geordneten Tagesstruktur und der Vermittlung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung.

(2) 1Die Justizvollzugsanstalt soll Untersuchungsgefangenen nach Möglichkeit eine Beschäftigung im Arbeitsbetrieb anbieten und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. 2Untersuchungsgefangene können auch zu Hilfstätigkeiten in der Justizvollzugsanstalt herangezogen werden.

(3) Gehen Untersuchungsgefangene einer Arbeit oder Hilfstätigkeit nach, dürfen sie diese nicht zur Unzeit niederlegen.

(4) Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.

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Rechtsprechung zu § 34 JVollzGB II

Entscheidung zu § 34 JVollzGB II in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 34 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:

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