Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 10 - Freizeit (§§ 39 - 42) |
(1) 1Der Besitz von Hörfunk- und Fernsehgeräten ist nach Maßgabe von § 40 zulässig. 2Die Nutzung der Geräte, einschließlich des Bezugs von durch die Anstalt oder durch Dritte bereitgestellten Programmen oder Medieninhalten, erfolgt auf eigene Kosten der oder des Untersuchungsgefangenen.
(2) 1Die Justizvollzugsanstalt kann den Betrieb von Empfangsanlagen und die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten einem Dritten übertragen. 2Sofern sie hiervon Gebrauch macht, können Untersuchungsgefangene nicht den Besitz eigener Geräte verlangen.
(3) 1Die Justizvollzugsanstalt entscheidet über die Einspeisung einzelner Rundfunk- und Fernsehprogramme in die Empfangsanlage. 2Vor der Entscheidung soll die Gefangenenmitverantwortung gehört werden.
(4) Der Empfang von Bezahlfernsehen und der Einsatz von zusätzlichen Empfangseinrichtungen im Haftraum sind nicht statthaft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
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Querverweise
Auf § 41 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Disziplinarmaßnahmen
- § 64 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)