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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 5 - Religionsausübung (§§ 29 - 31)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB III
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 29
Seelsorge

(1) 1Gefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Ihnen ist auf Wunsch zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. 3Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist unverletzlich.

(2) 1Gefangene dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. 2Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(3) Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

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Querverweise

Auf § 29 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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