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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 3 - Unterbringung und Grundversorgung (§§ 12 - 16) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
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1Junge Gefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten. 2Hierdurch dürfen die Übersichtlichkeit des Haftraums, die Sicherheit und Ordnung der Jugendstrafanstalt sowie die Erreichung des Erziehungsauftrags nicht beeinträchtigt werden. 3§ 54 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
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Querverweise
Auf § 13 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)