Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 10 - Freizeit (§§ 53 - 56) |
(1) 1Junge Gefangene dürfen in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung besitzen. 2Die Angemessenheit des Umfangs kann auch an der in der Jugendstrafanstalt verfügbaren Kapazität für Haftraumkontrollen und am Wert eines Gegenstands ausgerichtet werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
(3) 1Die Zulassung von bestimmten Gerätetypen, insbesondere der elektronischen Unterhaltungsmedien, durch die Jugendstrafanstalt kann der Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorbehalten sein. 2Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Richtlinien für die Gerätebeschaffenheit erlassen. 3Eine ohne Zustimmung nach Satz 1 erfolgte Zulassung kann zurückgenommen werden.
(4) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg vom 20.11.2012 (GBl. S. 581), in Kraft getreten am 01.06.2013.
beschäftigung § 55Hörfunk und Fernsehen § 56Zeitungen und Zeitschriften
Querverweise
Auf § 54 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Unterbringung und Grundversorgung
- § 13 (Ausstattung des Haftraums)
- Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)