Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 10 - Freizeit (§§ 53 - 56) |
(1) 1Der Besitz von Hörfunk- und Fernsehgeräten ist nach Maßgabe des § 54 zulässig. 2Die Nutzung der Geräte, einschließlich des Bezugs von durch die Anstalt oder durch Dritte bereitgestellten Programmen oder Medieninhalten, erfolgt auf eigene Kosten der oder des jungen Gefangenen.
(2) 1Die Jugendstrafanstalt kann den Betrieb von Empfangsanlagen und die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten einem Dritten übertragen. 2Sofern sie hiervon Gebrauch macht, können junge Gefangene nicht den Besitz von eigenen Geräten verlangen.
(3) 1Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter entscheidet über die Einspeisung der Programme in die Empfangsanlage der Jugendstrafanstalt. 2Vor der Entscheidung soll die Gefangenenmitverantwortung gehört werden.
(4) Der Empfang von Bezahlfernsehen und der Einsatz von zusätzlichen Empfangseinrichtungen im Haftraum sind nicht statthaft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg (Resozialisierungsförderungsgesetz) vom 10.02.2026 (GBl. S. 21), in Kraft getreten am 01.03.2026.
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Querverweise
Auf § 55 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)